Sie benötigen eine Einzelabnahme nach § 19(2) StVZO i. V. m. § 21 StVZO?

Bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (§19(2) i. V. m. § 21 StVZO- sogenannte „Einzelabnahmen“). Diese Gutachten dienen der Wiedererlangung der Betriebserlaubnis

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