Wenn mit einem Anhänger bis Tempo 100km/h gefahren werden soll, ist ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers erforderlich

Dabei wird der Anhänger auf Basis seiner Ausstattung (z.B. Bremsen, Schwingungsdämpfer, Stabilisierungseinrichtung) mit einem X-Faktor klassifiziert. Mittels §13 FZV kann von uns ein Vorschlag zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere erstellt werden

Auf dieser Grundlage erfolgt ein Eintrag beim Straßenverkehrsamt in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (neuer Fahrzeugschein) und eine gesiegelte „Tempo 100“-Plakette wird vom Straßenverkehrsamt ausgegeben. Die Plakette muss am Heck des Anhängers angebracht werden.

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Verfügt das Zugfahrzeug über ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem, welches für den Anhängerbetrieb ausgelegt ist, kann ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Zugfahrzeugs gemäß §13 FZV erfolgen, um in einen höheren X-Faktor eingestuft zu werden.

Als Voraussetzung für diese Berichtigung der Fahrzeugpapiere dient eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers, in welcher bescheinigt wird, dass dieses Fahrzeug mit dem entsprechenden fahrdynamischen Stabilitätssystem ausgerüstet ist. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tempo 100 für KFZ-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen wurden an die technische Entwicklung der Fahrzeuge angepasst.

Folgende wesentliche Änderungen gibt es

  • Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen.
  • Am Zugfahrzeug muss keine „Tempo 100“-Plakette mehr angebracht sein.
  • Die einzuhaltenden Massenverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhänger wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.

Die neue Regelung lautet

Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen KFZ-Anhänger-Kombinationen auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen 100km/h schnell fahren..

Auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für PKW mit Anhänger und LKW bis 3,5t Gesamtgewicht mit Anhänger nach wie vor Tempo 80. Für sonstige Kraftfahrzeuge mit Anhänger, wie z. B. Wohnmobile mit Anhänger, gilt 60km/h.

Anforderungen an das Zugfahrzeug

  • Personenkraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5t
  • Das Zugfahrzeug muss mit ABS (Anti Blockier System) ausgerüstet sein

Anforderungen an den Anhänger

  • Der Geschwindigkeitsindex der Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120km/h)
  • Die Bereifung des Anhängers darf bei Fahrtantritt max. 6 Jahre alt sein
  • Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze der jeweils kleinere Wert gilt
  • Der Anhänger muss für Tempo 100 gebaut sein. Dies ist ab einer Erstzulassung ab dem 01.01.1990 der Fall (§30a Abs.2 StVZO in Verbindung mit §72 StVZO). Bei älteren Fahrzeugen ist eine Freigabe des Fahrzeugherstellers nötig