Ihr Unternehmen bietet seinen Kunden aus der Region um Böblingen / Sindelfingen und darüber hinaus die Personenbeförderung im weitesten Sinn?

Hier darf es selbstverständlich in punkto Sicherheit an nichts fehlen – wir unterstützen Sie mit langjähriger Erfahrung und fundiertem Know-How Ihren Service diesbezüglich zu garantieren.

Kontaktieren Sie uns über unser Onlineformular! Wir untersuchen auch Fahrzeuge zur Personenbeförderung, wie beispielsweise Taxis und Omnibusse nach den Bestimmungen der BOKraft - Untersuchungen nach §41, §42 (2) bzw. §42 (1) BOKraft - Taxis, Mietwagen, Omnibusse und Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen jährlich zur Hauptuntersuchung und Untersuchung nach BOKraft.

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Auch hier helfen wir Ihnen gerne. Untersuchungen nach §41 und §42 BOKraft - aus gegebenem Anlass weisen wir noch einmal auf die verschiedenen Arten der Untersuchungen nach BOKraft und deren Verwendungsbereiche hin:

§41 BOKraft Hauptuntersuchung mit BOKraft

Text:

  • (1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach §29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen
  • (2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichtes, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen

Anwendung:

  • vorgeschriebene regelmäßige Fahrzeuguntersuchung für KOM, Taxis und Mietwagen (Normalfall)
  • umfasst die HU nach §29 StVZO, enthält zusätzliche Prüfpunkte lt. BOKraft

§42 (1) BOKraft Außerordentliche Hauptuntersuchung mit BOKraft

Text:

  • (1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht (bei Kraftomnibussen das Prüfbuch) vorzulegen.

Anwendung:

  • vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung für KOM, Taxis und Mietwagen, wenn das Fahrzeug erstmalig in einem Unternehmen als KOM, Taxis oder Mietwagen eingesetzt wird
  • umfasst die HU nach §29 StVZO, enthält zusätzliche Prüfpunkte lt. BOKraft
  • Beispiel 1: ein PKW wird zum Taxi umgerüstet, Halter ändert sich oder bleibt gleich
  • Beispiel 2: ein Mietwagen wird zum Taxi umgerüstet, Halter ändert sich oder bleibt gleich
  • Beispiel 3: ein KOM wird von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer veräußert

§42 (2) BOKraft BOKraft ohne Hauptuntersuchung

Text:

  • (2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die außerordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Ist für einen Kraftomnibus die Übereinstimmung mit dieser Verordnung bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis festgestellt worden und bestätigt deren Inhaber dies durch Vermerk im Prüfbuch, kann die außerordentliche Hauptuntersuchung unterbleiben.

Anwendung:

§42 (2) BOKraft ist ein Sonderfall der außerordentlichen Hauptuntersuchung nach §42 (1) BOKraft:

  • gilt nur für fabrikneue Fahrzeuge
  • darf nicht für gebrauchte Fahrzeug angewendet werden

Definition "fabrikneue Fahrzeuge":

Als fabrikneu gelten Fahrzeuge, die nicht älter als 3 Monate sind und nicht mehr als ca. 1000km Laufleistung aufweisen.

HU nach §29 StVZO:

Nur für folgende Sonderfälle zulässig:

  • Taxi oder Mietwagen wird verkauft, Fahrzeug wird zukünftig als PKW genutzt
  • KOM, Taxis oder Mietwagen wird verkauft, der Käufer muss ohnehin eine neue Untersuchung nach §42 (1) durchführen lassen, will aber das Fahrzeug nur mit neuer HU kaufen