Seit dem 01.03.2007 ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Gemäß §14(2) FZV müssen zur Wiederzulassung von Fahrzeugen alle Daten zur Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorliegen

Damit die Zulassungsbehörde im Falle fehlender Fahrzeugdaten Sie nicht zum aaS (§21-Abnahme) schicken muss, haben wir für Sie die Möglichkeit, eine Datenbestätigung (StVZO Muster 2d) auf Basis der Typgenehmigungsdaten auszustellen

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