Wiederzulassung von Fahrzeugen – Datenbestätigung
Seit dem 01.03.2007 ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Gemäß §14(2) FZV müssen zur Wiederzulassung von Fahrzeugen alle Daten zur Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorliegen
Damit die Zulassungsbehörde im Falle fehlender Fahrzeugdaten Sie nicht zum aaS (§21-Abnahme) schicken muss, haben wir für Sie die Möglichkeit, eine Datenbestätigung (StVZO Muster 2d) auf Basis der Typgenehmigungsdaten auszustellen.
Sie benötigen diesbezüglich unsere Unterstützung? Anruf genügt!